KG - Beschluss vom 09.04.2002
1 W 41/02
Normen:
ZPO § 91 § 103f ; UrhG § 98 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 163
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 162/01

Erstattung von Testkaufauslagen Zug um Zug gegen Rückgabe der Testkaufsache

KG, Beschluss vom 09.04.2002 - Aktenzeichen 1 W 41/02

DRsp Nr. 2002/13342

Erstattung von Testkaufauslagen Zug um Zug gegen Rückgabe der Testkaufsache

»Die im Falle der Erstattungsfähigkeit von Testkaufaufwendungen in den Kostenfestsetzungsbeschluss aufzunehmende Maßgabe, dass die Zahlung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe der erwobenen Testkaufsache zu leisten ist, gilt auch dann, wenn der Erstattungsgläubiger geltend macht, ihm stehe im Fall der Rückgabe der Sache ein urheberrechtlicher Vernichtungsanspruch zu.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 103f ; UrhG § 98 ;

Gründe: