I.
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hatte unter anderem die Festsetzung von Schreibauslagen nach § 27 BRAGO in Höhe von 7 010 DM beantragt. Der Rechtspfleger berücksichtigte dagegen im Kostenfestsetzungsbeschluß nur Schreibauslagen in Höhe von 880 DM für 880 Seiten. Zur Begründung führte er aus, weitere Überstücke seien vom Gericht nicht angefordert und - soweit vorgelegt - auch nicht verwendet worden. Soweit Fotokopien als Anlagen zur Verfassungsbeschwerdeschrift oder andere Schriftsätze vorgelegt worden seien, müßten sie als Teil des Sachvortrags angesehen werden. Ihre Beigabe gehöre zur ordentlichen Geschäftsführung des Rechtsanwalts; die Auslagen hierfür seien durch die Rechtsanwaltsgebühren abgegolten.
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