Die zulässige Beschwerde (§ 14 III KostO) hat in der Sache Erfolg.
Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 6.8.2003 die Kosten des Verfahrens (Umgangsrechtsverfahren) gegeneinander aufgehoben und angeordnet, dass die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen. Der Kindesvater macht mit seiner Beschwerde zu Recht geltend, dass er nach dieser Kostenentscheidung die verauslagten Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens nur zur Hälfte und nicht - wie in der angegriffenen Kostenrechung vorgesehen - in vollem Umfang zu tragen hat.
Das Familiengericht hat die Sachverständigenkosten als nicht von der Kostenentscheidung vom 6.8.2003 umfasst angesehen, weil gerichtliche Auslagen, um die es sich bei den Sachverständigenkosten handelt, nicht zu den Kosten gehörten, die das Gericht nach § 94 III S. 2 KostO verteilen könne. Vielmehr ergebe sich die Pflicht zur Tragung gerichtlicher Auslagen unmittelbar aus § 2 KostO.
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