BGH - Beschluß vom 18.02.2003
XI ZB 10/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 311
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Erstattung von Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten

BGH, Beschluß vom 18.02.2003 - Aktenzeichen XI ZB 10/02

DRsp Nr. 2003/5206

Erstattung von Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten

Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine notwendige Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S. von § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ZPO. Eine Ausnahme greift nur dann ein, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ;

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Reisekosten ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erstattet verlangen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine notwendige Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellt (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398, 399 f. und vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, Umdr. S. 5, 6).