BGH - Beschluß vom 17.02.2004
XI ZB 37/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 780
BKR 2004, 236
Vorinstanzen:
Stuttgart,

Erstattung von Reisekosten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluß vom 17.02.2004 - Aktenzeichen XI ZB 37/03

DRsp Nr. 2004/3388

Erstattung von Reisekosten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine notwendige Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird.Auch bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, kommt dies nicht in Betracht, wenn in dem Rechtsstreit sehr komplexe, rechtlich schwierige Fragen zu behandeln sind, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht umfassend durch die Rechtsprechung geklärt sind.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ;

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Festsetzung weiterer 76,39 EURO zugunsten der Klägerin. Die Klägerin kann gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und § 25 Abs. 2 BRAGO von dem Beklagten die geltend gemachten Reisekosten ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erstattet verlangen.