Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Festsetzung weiterer 76,39 EURO zugunsten der Klägerin. Die Klägerin kann gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und § 25 Abs. 2 BRAGO von dem Beklagten die geltend gemachten Reisekosten ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erstattet verlangen.
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