Rechtsanwältin ... vertritt den in ... bei ... wohnenden Antragsteller. Sie hat für den Antragsteller Scheidungsklage bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Cham eingereicht und ihre Beiordnung beantragt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.8.2004 Frau Rechtsanwältin ... zu den Bedingungen eines bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, § 121 ZPO.
Gegen diese einschränkende Beiordnung wendet sich die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit ihrer Beschwerde vom 27.9.2004. Sie führt aus, dem Antragsteller sei es nicht zumutbar, einen Prozessbevollmächtigten in Cham zu beauftragen. Die Reisekosten des Anwalts seien deswegen zu erstatten.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache begründet, § 121 Abs. 1, 3 ZPO.
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