OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.10.2004
10 WF 3403/04
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ; RVG § 46 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 369
MDR 2005, 540
NJW 2005, 687
OLGReport-Nürnberg 2005, 218
Vorinstanzen:
AG Cham, vom 18.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 458/04

Erstattung von Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts bei Anwendbarkeit des RVG

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 10 WF 3403/04

DRsp Nr. 2005/1779

Erstattung von Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts bei Anwendbarkeit des RVG

»Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts kann bei Anwendbarkeit des RVG i.d.R. nicht mehr "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" ausgesprochen werden.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ; RVG § 46 ;

Entscheidungsgründe:

Rechtsanwältin ... vertritt den in ... bei ... wohnenden Antragsteller. Sie hat für den Antragsteller Scheidungsklage bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Cham eingereicht und ihre Beiordnung beantragt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.8.2004 Frau Rechtsanwältin ... zu den Bedingungen eines bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, § 121 ZPO.

Gegen diese einschränkende Beiordnung wendet sich die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit ihrer Beschwerde vom 27.9.2004. Sie führt aus, dem Antragsteller sei es nicht zumutbar, einen Prozessbevollmächtigten in Cham zu beauftragen. Die Reisekosten des Anwalts seien deswegen zu erstatten.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache begründet, § 121 Abs. 1, 3 ZPO.