OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.12.1999
5 WF 161/99
Normen:
ZPO § 122, § 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 258
Vorinstanzen:
AG Lörrach, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 45/98

Erstattung von Reisekosten; Beschwerde; Prozeßkostenhilfe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 5 WF 161/99

DRsp Nr. 2000/8861

Erstattung von Reisekosten; Beschwerde; Prozeßkostenhilfe

»1. Die Entscheidung über die Erstattung von Reisekosten ist kein Justizverwaltungsakt, sondern ein Akt der Rechtsprechung, sodaß hiergegen die einfache Beschwerde des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO eröffnet ist.2. Reisekosten sind nur dann zu erstatten, wenn diese Kosten unumgänglich angefallen sind. Das ist der Fall, wenn mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens das Gericht zum Ausdruck bringt, daß das Auftreten der Partei vor Ort unabdingbar ist.«

Normenkette:

ZPO § 122, § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 06.08.1999 hat der Scheidungsantragsgegner beantragt, ihm die Reisekosten für die Wahrnehmung des mündlichen Verhandlungstermins vom 24.06.1999 in Höhe von 219,00 DM zu erstatten.

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde sein Antrag zurückgewiesen, da sein persönliches Erscheinen zum Termin nicht angeordnet worden war und es sich daher nicht um notwendige Reisekosten gehandelt habe. Hiergegen hat der Antragsgegner "Rechtsmittel" eingelegt, dem das Familiengericht mit Beschluß vom 16.09.1999 nicht abgeholfen und welches das Gericht dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht dem Antragsgegner die Erstattung seiner Reisekosten zum Termin vom 24.06.1999 versagt.