I.
Mit Schreiben vom 06.08.1999 hat der Scheidungsantragsgegner beantragt, ihm die Reisekosten für die Wahrnehmung des mündlichen Verhandlungstermins vom 24.06.1999 in Höhe von 219,00 DM zu erstatten.
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde sein Antrag zurückgewiesen, da sein persönliches Erscheinen zum Termin nicht angeordnet worden war und es sich daher nicht um notwendige Reisekosten gehandelt habe. Hiergegen hat der Antragsgegner "Rechtsmittel" eingelegt, dem das Familiengericht mit Beschluß vom 16.09.1999 nicht abgeholfen und welches das Gericht dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht dem Antragsgegner die Erstattung seiner Reisekosten zum Termin vom 24.06.1999 versagt.
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