Die Beschwerde ist, soweit ihr das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, begründet.
Der Kläger ist nicht verpflichtet, dem Beklagten die in Ansatz gebrachten Reisekosten von 84,34 EUR zu erstatten.
Die unterlegene Partei hat dem Gegner gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Hierzu gehören auch Reisekosten der Partei, wenn sie in der konkreten Lage die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf, wobei es auf die konkreten objektiven Umstände ankommt (BAG NZA 2004, 398; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 12a, Rn. 20). Die Partei ist dabei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung so gering zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt.
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