LAG Berlin - Beschluss vom 13.01.2005
17 Ta (Kost) 6083/04
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 185
NJ 2005, 336
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 61349/03

Erstattung von Reisekosten bei getrennter Fahrzeugnutzung

LAG Berlin, Beschluss vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6083/04

DRsp Nr. 2005/1537

Erstattung von Reisekosten bei getrennter Fahrzeugnutzung

»Reisen die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung jeweils mit dem eigenen Kraftfahrzeug an, kommt eine Erstattung der jeweils entstandenen Reisekosten nur in Betracht, wenn ihnen eine gemeinsame Fahrt nicht möglich oder zumutbar war.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist, soweit ihr das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, begründet.

Der Kläger ist nicht verpflichtet, dem Beklagten die in Ansatz gebrachten Reisekosten von 84,34 EUR zu erstatten.

Die unterlegene Partei hat dem Gegner gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Hierzu gehören auch Reisekosten der Partei, wenn sie in der konkreten Lage die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf, wobei es auf die konkreten objektiven Umstände ankommt (BAG NZA 2004, 398; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 12a, Rn. 20). Die Partei ist dabei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung so gering zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt.