OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.04.2001
8 W 92/01
Normen:
ZPO § 104 § 91 Abs. 2 S. 3 § 91 § 689 Abs. 2 § 91 Abs. 2 S. 1 § 97 Abs. 1 ; RPflG § 11 § 21 ; BRAGO § 53 § 33 Abs. 3 § 78 § 28 § 28 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGR-Brandenburg 2001, 393
OLGReport-Brandenburg 2001, 393
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 27/00

Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach Abgabe der Mahnsache an das Streitgericht; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.04.2001 - Aktenzeichen 8 W 92/01

DRsp Nr. 2001/11188

Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach Abgabe der Mahnsache an das Streitgericht; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Rechtsanwalts

»1. Seit dem 1. Januar 2000 ist ein Anwaltswechsel nicht mehr notwendig iSd § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO, wenn die Sache vom Mahngericht an das Streitgericht abgegeben wird. Darauf, ob mit einem Widerspruch zu rechnen war oder nicht, kommt es nicht mehr an. 2. Anwaltsreisekosten zum Prozeßgericht sind - unabhängig von der Entfernung - nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Jedoch können diese Kosten bis zur Höhe ersparter (fiktiver) Parteireisekosten von ihrem Wohnort bzw. Sitz zu einem am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts als erstattungsfähig festgesetzt werden, sofern eine solche Parteireise als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzuerkennen wäre. Das ist nicht der Fall, wenn die Partei ihren Anwalt schriftlich - gegebenenfalls mit fernmündlicher Erläuterung - informieren kann.«

Normenkette:

ZPO § 104 § 91 Abs. 2 S. 3 § 91 § 689 Abs. 2 § 91 Abs. 2 S. 1 § 97 Abs. 1 ; RPflG § 11 § 21 ; BRAGO § 53 § 33 Abs. 3 § 78 § 28 § 28 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 104 ZPO, 11, 21 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

I.