BGH - Urteil vom 17.11.2015
VI ZR 492/14
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; ZPO § 287; RVG VV;
Fundstellen:
AnwBl 2016, 173
GRUR 2016, 318
GRUR 2016, 9
MDR 2016, 110
NJW 2016, 1245
VersR 2016, 412
ZUM-RD 2016, 219
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 10.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 229 C 294/13
LG Berlin, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 S 8/14

Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellung und Richtigstellungsansprüchen; Erstattungsanspruch des Klägers für außergerichtliche anwaltliche Kosten

BGH, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen VI ZR 492/14

DRsp Nr. 2016/465

Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellung und Richtigstellungsansprüchen; Erstattungsanspruch des Klägers für außergerichtliche anwaltliche Kosten

ZPO § 287 Bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen liegt regelmäßig nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vor.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 4. November 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; ZPO § 287; RVG VV;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungsund Richtigstellungsansprüchen.

Die Beklagte ist Verlegerin und Herausgeberin der Print- und Onlineausgabe der "B. ". Der Kläger ist Unternehmer und war vormals in dem Unternehmen A. beschäftigt. Unmittelbar nach dem Ende dieser Tätigkeit arbeitete er für das Unternehmen M. B. AG und danach für die Firma G.. In den Print- und Onlineausgaben der "B. " vom 21. November 2012 veröffentlichte die Beklagte einen Artikel, der in Bezug auf den Kläger unter voller Namensnennung die folgenden Tatsachenbehauptungen enthielt: