KG - Urteil vom 15.06.2007
9 U 145/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 237
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 226/06

Erstattung von Rechtsanwaltskosten - Einwand der Zugrundelegung einer unzutreffenden Kostenberechnung durch den Schädiger

KG, Urteil vom 15.06.2007 - Aktenzeichen 9 U 145/06

DRsp Nr. 2008/142

Erstattung von Rechtsanwaltskosten - Einwand der Zugrundelegung einer unzutreffenden Kostenberechnung durch den Schädiger

»War die Beauftragung eines Rechtsanwalts adäquat-kausale Folge eines Schadensereignisses, war sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig, so kann der Schädiger dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht entgegenhalten, der Rechtsanwalt habe seiner Kostenberechnung einen unzutreffenden Gegenstandswert zu Grunde gelegt. Der Geschädigte kann den Schädiger auf vollen Ersatz der Kosten (bzw. auf Freistellung von diesen Kosten) in Anspruch nehmen und ist lediglich zur Abtretung seiner Ansprüche auf Rückgewähr einer etwaigen Überzahlung verpflichtet. Der Streit darüber, ob dem Rechtsanwalt aufgrund einer pflichtwidrigen Durchführung des Auftrags ein Honorar zusteht sowie in welcher Höhe dieses berechtigt ist, ist grundsätzlich zwischen dem Schädiger und dem Rechtsanwalt auszutragen.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gemäß § 313 a Absatz 1 in Verbindung mit § 540 Absatz 2 ZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie etwaiger Änderungen oder Ergänzungen abgesehen.

II.