BGH - Beschluss vom 19.09.2017
VI ZB 72/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1-3; RVG § 7 Abs. 1; RVG § 7 Abs. 2; BGB § 420; BGB § 426 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 239
MDR 2018, 117
VersR 2018, 630
ZIP 2018, 1098

Erstattung von notwendigen Kosten für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen; Vertretung eines beklagten Rechtsanwalts durch einen in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen VI ZB 72/16

DRsp Nr. 2018/3385

Erstattung von notwendigen Kosten für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen; Vertretung eines beklagten Rechtsanwalts durch einen in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwalt

Wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen kein sachlicher Grund besteht und sie mithin rechtsmissbräuchlich ist, sind die dadurch verursachten Kosten nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO und damit nicht erstattungsfähig. So kann es liegen, wenn ein beklagter Rechtsanwalt, der zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer einer mitbeklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und diese vertritt, sich selbst (ausschließlich) durch eine in seiner Kanzlei tätige Rechtsanwältin vertreten lässt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1-3; RVG § 7 Abs. 1; RVG § 7 Abs. 2; BGB § 420; BGB § 426 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.