OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.08.2003
2 W 179/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 HS- 2 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I O 112/02

Erstattung von Mehrkosten des nicht am Wohn- oder Geschäftssitz bzw. Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 2 W 179/03

DRsp Nr. 2003/13008

Erstattung von Mehrkosten des nicht am Wohn- oder Geschäftssitz bzw. Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der Senat anschließt, ist die Beauftragung eines nicht am Wohn- oder Geschäftssitz und auch nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht notwendig und zwar im allgemeinen auch dann nicht, wenn dieser in derselben Angelegenheit schon vorprozessual tätig war, weil es sich aus der Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei empfiehlt, schon vorprozessual einen am voraussichtlichen Prozessgericht befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten, es sei denn, der auswärtige Rechtsanwalt verfügt über Spezialkenntnisse, die ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht hat (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02). 2. Der Umstand allein, dass bestimmte Rechtsanwälte in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen für die Klägerin tätig waren, reicht insoweit nicht aus, wenn unter den gegebenen Umständen sind keine besonderen Spezialkenntnisse erforderlich, über die ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalts nicht verfügen könnte.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 HS- 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.