OLG Bamberg - Beschluss vom 30.03.2000
3 W 112/97
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 485 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 212
OLGReport-Bamberg 2000, 310
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 428/95

Erstattung von Mehrkosten aufgrund Anwaltswechsels nach selbständigem Beweisverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 3 W 112/97

DRsp Nr. 2005/13301

Erstattung von Mehrkosten aufgrund Anwaltswechsels nach selbständigem Beweisverfahren

Ist der Rechtsanwalt, der von der Partei mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem selbständigen Beweisverfahren beauftragt worden ist, im anschließenden Hauptsacheverfahren mangels Zulassung bei diesem Gericht nicht postulationsfähig, so sind die Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines neuen Prozessbevollmächtigten entsteht, nur dann erstattungsfähig, wenn der Anwaltswechsel notwendig war.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 485 ;

Gründe: