BGH - Beschluß vom 07.05.2003
IV ZB 16/03
Normen:
GKG § 5 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Erstattung von Kosten im Beschwerdeverfahren über den Kostenansatz

BGH, Beschluß vom 07.05.2003 - Aktenzeichen IV ZB 16/03

DRsp Nr. 2003/7921

Erstattung von Kosten im Beschwerdeverfahren über den Kostenansatz

Zwar werden nach § 5 Abs. 6 GKG im Verfahren über die Beschwerde gegen den Kostenansatz keine Kosten erstattet und ist dieses Verfahren gebührenfrei. Das gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde eindeutig nicht statthaft ist.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. April 2003 ist nicht statthaft; sie ist nach dem Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) ausgeschlossen.