Erstattung von Kosten im Beschwerdeverfahren über den Kostenansatz
BGH, Beschluß vom 07.05.2003 - Aktenzeichen IV ZB 16/03
DRsp Nr. 2003/7921
Erstattung von Kosten im Beschwerdeverfahren über den Kostenansatz
Zwar werden nach § 5 Abs. 6GKG im Verfahren über die Beschwerde gegen den Kostenansatz keine Kosten erstattet und ist dieses Verfahren gebührenfrei. Das gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde eindeutig nicht statthaft ist.
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. April 2003 ist nicht statthaft; sie ist nach dem Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) ausgeschlossen.
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