OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.02.2005
6 W 19/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
VersR 2006, 287
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 144/03

Erstattung von Kosten für einen Privatgutachter als notwendige Kosten des Rechtsstreits

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 6 W 19/05

DRsp Nr. 2006/21266

Erstattung von Kosten für einen Privatgutachter als notwendige Kosten des Rechtsstreits

1. Gutachterkosten sind dann als notwendige Kosten des Rechtsstreits anzusehen, wenn sie hinreichend prozessbezogen, also in unmittelbarer Beziehung zu einem und gerade im Hinblick auf diesen konkreten Prozess gemacht wurden. 2. Eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens kommt dann in Betracht, wenn die Partei in Folge fehlender Sachkenntnis nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.