BGH - Beschluß vom 09.10.2003
VII ZB 45/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 70
Vorinstanzen:
LG Halle,

Erstattung von Kosten eines Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung vom Termin beim Prozeßgericht

BGH, Beschluß vom 09.10.2003 - Aktenzeichen VII ZB 45/02

DRsp Nr. 2003/13857

Erstattung von Kosten eines Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung vom Termin beim Prozeßgericht

Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den in der Nähe des Wohnortes der Partei ansässigen Rechtsanwalt der Partei Termine beim Prozeßgericht wahrnimmt, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, soweit dadurch erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten selbst entstanden wären. Eine geringfügige Überschreitung der ersparten Reisekosten durch die Einschaltung des Unterbevollmächtigten von bis zu 10% steht der Erstattung nicht entgegen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe: