BGH - Beschluss vom 27.01.2011
III ZB 97/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, 2; BRAO § 43a Abs. 4; GG Art. 93;
Fundstellen:
MDR 2011, 391
NVwZ 2011, 765
VersR 2011, 1541
WM 2011, 1246
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 26.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 387/08
OLG Karlsruhe, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 54/09
OLG Karlsruhe, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 55/09

Erstattung von Kosten eines Rechtsanwalts im Falle des Obsiegens bei Vertretung einer Gebietskörperschaft im bürgerlichen Rechtsstreit durch zwei jeweils unabhängigen Verfassungsorganen zuzuordnende Stellen

BGH, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen III ZB 97/09

DRsp Nr. 2011/2826

Erstattung von Kosten eines Rechtsanwalts im Falle des Obsiegens bei Vertretung einer Gebietskörperschaft im bürgerlichen Rechtsstreit durch zwei jeweils unabhängigen Verfassungsorganen zuzuordnende Stellen

Wird eine Gebietskörperschaft im bürgerlichen Rechtsstreit durch zwei jeweils unabhängigen Verfassungsorganen zuzuordnende Stellen vertreten (hier: Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Generalbundesanwalt), kann sie im Obsiegensfall gleichwohl nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattet verlangen.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.051,95 , festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, 2; BRAO § 43a Abs. 4; GG Art. 93;

Gründe

I.