Das Rechtsmittel gegen die im angefochtenen Beschluss getroffene isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist zwar als sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 20a Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 2 und 4 FGG an sich statthaft, da auch eine Hauptsacheentscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechtbar wäre (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a Rdn. 43; § 20a Rdn. 19a; Keidel/Meyer-Holz a.a.O. § 27 Rdn. 9, je m.w.N.). Es ist jedoch unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht, wie gemäß § 20a Abs. 2 FGG in der hier maßgebenden, bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung erforderlich, 200 DM übersteigt.
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