KG - Beschluss vom 11.11.2003
1 W 611/01
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 51
FamRZ 2004, 1385
JurBüro 2005, 264
KGReport-Berlin 2004, 142
Rpfleger 2004, 252
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 62/01
AG Charlottenburg - 65/64 VI 196/90,

Erstattung von Kosten des Rechtsanwalts in eigener Sache in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

KG, Beschluss vom 11.11.2003 - Aktenzeichen 1 W 611/01

DRsp Nr. 2004/5193

Erstattung von Kosten des Rechtsanwalts in eigener Sache in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind einem Beteiligten, der selbst Rechtsanwalt ist, grundsätzlich nicht die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als bevollmächtigter Rechtsanwalt erstattet verlangen könnte.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel gegen die im angefochtenen Beschluss getroffene isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist zwar als sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 20a Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 2 und 4 FGG an sich statthaft, da auch eine Hauptsacheentscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechtbar wäre (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a Rdn. 43; § 20a Rdn. 19a; Keidel/Meyer-Holz a.a.O. § 27 Rdn. 9, je m.w.N.). Es ist jedoch unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht, wie gemäß § 20a Abs. 2 FGG in der hier maßgebenden, bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung erforderlich, 200 DM übersteigt.