Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger den Beklagten statt der begehrten Korrespondenzanwaltskosten lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten fiktiver Informationsreisen zu den Koblenzer Prozessbevollmächtigten zugebilligt.
Was die sofortige Beschwerde dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Dass die Korrespondenzanwälte vorprozessual für die Beklagten tätig waren, ist unerheblich. Bei der hier entstandenen Gebühr nach § 118 BRAGO handelt es sich nicht um Prozesskosten.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|