OLG Koblenz - Beschluss vom 08.10.2002
14 W 577/02
Normen:
BRAGO § 52 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs ;
Fundstellen:
Rpfleger 2003, 148
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 28.12.2001

Erstattung von Kosten des auswärtigen Korrespondenzanwalts; Nachschieben bisher nicht angemeldeter Kosten im Erinnerungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2002 - Aktenzeichen 14 W 577/02

DRsp Nr. 2004/3875

Erstattung von Kosten des auswärtigen Korrespondenzanwalts; Nachschieben bisher nicht angemeldeter Kosten im Erinnerungsverfahren

»1. Die Erweiterung der Postulationsfähigkeit hat in Alt- und Neufällen nicht zur Folge, dass die Kosten eines Korrespondenzanwalts zu erstatten sind, der seine Kanzlei weder nahe dem Wohnort der Partei noch am Gerichtsort hat (hier: Partei in den neuen Bundesländern beauftragt für Prozess in Koblenz Korrespondenzanwalt in Köln).2. Im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung ist es grundsätzlich nicht statthaft, bisher nicht angemeldete Kosten nachzuschieben.«

Normenkette:

BRAGO § 52 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger den Beklagten statt der begehrten Korrespondenzanwaltskosten lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten fiktiver Informationsreisen zu den Koblenzer Prozessbevollmächtigten zugebilligt.

Was die sofortige Beschwerde dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Dass die Korrespondenzanwälte vorprozessual für die Beklagten tätig waren, ist unerheblich. Bei der hier entstandenen Gebühr nach § 118 BRAGO handelt es sich nicht um Prozesskosten.