OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.04.2018
2 Ws 1/18
Normen:
VV RVG Nr. 7000 Nr. 1a; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 04.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 KLs 300 JS 41134/13

Erstattung von Kopierkosten an den Verteidiger bei Überlassung der kompletten Verfahrensakte in digitalisierter Form

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.04.2018 - Aktenzeichen 2 Ws 1/18

DRsp Nr. 2019/11725

Erstattung von Kopierkosten an den Verteidiger bei Überlassung der kompletten Verfahrensakte in digitalisierter Form

1. Wird dem Verteidiger die komplette Verfahrensakte in digitalisierter Form zum weiteren Verbleib überlassen, sind Kopierkosten nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG vom Grundsatz her keine erforderlichen Auslagen im Sinne von § 46 Abs. 1 RVG. 2. Dieser Grundsatz kann durch entsprechenden Sachvortrag durchbrochen werden, da derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur ausschließlichen Verwendung einer elektronischen bzw. digitalisierten Verfahrensakte besteht. 3. Aus dem Regelausnahmeprinzip folgt (insoweit Fortführung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2012, Az.: 2 Ws 49/12), dass den Rechtsanwalt, der die elektronische Akte ausdruckt, eine besondere Begründungs- und Darlegungslast trifft, warum dies "zusätzlich" zu der zur Verfügung gestellten digitalisierten Akte, die eine sachgerechte Bearbeitung bereits ermöglicht, notwendig war, wenn er diese zusätzlichen Ausdrucke ersetzt verlangt.

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VV RVG Nr. 7000 Nr. 1a; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3;

Gründe: