OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.07.1999 - Aktenzeichen 8 W 352/98
DRsp Nr. 2000/6647
Erstattung von Kopierkosten
»Aus der Neuregelung des § 27 Abs. 1BRAGO ergibt sich, daß Abschriften und Ablichtungen nur noch dann gesondert zu vergüten - und demgemäß auch zu erstatten - sind, wenn mehr als drei Gegner (oder Beteiligte) zu unterrichten sind. In einem Rechtsstreit mit bis zu drei Gegnern gehören die Kopiekosten zum allgemeinen Geschäftsaufwand des Rechtsanwalts (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).«