LAG Hamburg - Beschluss vom 09.01.2003
6 Ta 30/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 569 ; ZPO § 133 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 35/01

Erstattung von Kopier- und Porto sowie Reisekosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2003 - Aktenzeichen 6 Ta 30/02

DRsp Nr. 2003/15506

Erstattung von Kopier- und Porto sowie Reisekosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren

»1. Der Partei entstandene Kopier- und Portokosten sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig.2. Ob im Bereich des Öffentlichen Dienstes eine Erstattungsfähigkeit von Reisekosten besteht, wenn eine kostengünstigere Regelung der Vertretung am Gerichtsort möglich wäre, weil dort eine übergeordnete Dienststelle oder eine Außenstelle die Vertretung hätte wahrnehmen können, ergibt sich aus einer objektiven, für den konkreten Fall vorzunehmenden Bewertung.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 569 ; ZPO § 133 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 25. Juli 2001 - 13 Ca 35/01 - die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Unter Zugrundelegung dieses Urteils hat die Beklagte unter dem 20. August 2002 beantragt, gegen die Klägerin folgende Kosten festzusetzen:

1. Reisekosten zum Termin vor dem Arbeitsgericht Hamburg am 23. März 2001 mit DM 76,--

2. Reisekosten zum Termin vor dem Arbeitsgericht Hamburg am 25. Juli 2001 mit DM 76,--

3. Portokosten für die Schriftsätze vom 06. März 2001, 08. Mai 2001 und 15. Juni 2001 in Höhe von jeweils DM 3,-- mit DM 9,--

4. Kopiekosten für 40 gefertigte Kopien zu je DM 0,15 mit DM 6,--.