I.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 25. Juli 2001 - 13 Ca 35/01 - die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Unter Zugrundelegung dieses Urteils hat die Beklagte unter dem 20. August 2002 beantragt, gegen die Klägerin folgende Kosten festzusetzen:
1. Reisekosten zum Termin vor dem Arbeitsgericht Hamburg am 23. März 2001 mit DM 76,--
2. Reisekosten zum Termin vor dem Arbeitsgericht Hamburg am 25. Juli 2001 mit DM 76,--
3. Portokosten für die Schriftsätze vom 06. März 2001, 08. Mai 2001 und 15. Juni 2001 in Höhe von jeweils DM 3,-- mit DM 9,--
4. Kopiekosten für 40 gefertigte Kopien zu je DM 0,15 mit DM 6,--.
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