OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.09.2001
6 W 168/01-38
Normen:
ZPO §§ 91 104 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2002, 187
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1349/91

Erstattung von Informationsreisen einer auswärtigen Partei

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.09.2001 - Aktenzeichen 6 W 168/01-38

DRsp Nr. 2003/11312

Erstattung von Informationsreisen einer auswärtigen Partei

Eine Partei darf in aller Regel in jeder Instanz wenigstens eine Informationsreise zu ihrem Prozessbevollmächtigten unternehmen, sofern den Gegenstand des Rechtsstreits nicht eine unternehmensbezogene Streitigkeit ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bildet.

Normenkette:

ZPO §§ 91 104 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hatte die Beklagten zu 1) bis 4) als ehemalige Geschäftsführer bzw. Aufsichtsratsmitglieder der ..., über deren Vermögen im Jahre 1986 das Konkursverfahren eröffnet worden war, auf Schadensersatz wegen Subventionsbetruges in Anspruch genommen.

Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 1998 in der Fassung des Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24. Oktober 2000 wurde der Klage teilweise stattgegeben. Die Kosten der ersten Instanz wurden zu 99/100 dem Kläger und zu 1/100 den Beklagten und diejenigen der Berufungsinstanz zu 9/10 dem Kläger und zu 1/10 den Beklagten - diesen jeweils als Gesamtschuldnern - auferlegt.