KG vom 12.09.2000
19 AR 18/00
Normen:
GKG § 2 Abs. 4 S. 1 (a.F.) § 54 (a.F.) § 58 Abs. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
AGS 2002, 16
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 4125/96

Erstattung von Gerichtskosten bei Abschluss eines Vergleichs durch die arme Partei

KG, vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 19 AR 18/00

DRsp Nr. 2005/7370

Erstattung von Gerichtskosten bei Abschluss eines Vergleichs durch die arme Partei

Der Gegner der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann den seinen Anteil an den Gerichtskosten übersteigenden Betrag, den er bereits geleistet hat, gegen die mittellose Partei festsetzen lassen, wenn diese in einem Prozessvergleich einen Teil der Gerichtskosten übernommen hat. Der Erstattungspflicht der bedürftigen Partei hinsichtlich der Gerichtskosten stehen die Regelungen der § 58 Abs. 2, § 54 GKG nicht entgegen.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 4 S. 1 (a.F.) § 54 (a.F.) § 58 Abs. 2 (a.F.) ;
Vorinstanz: AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 4125/96
Fundstellen
AGS 2002, 16