AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 4125/96
Erstattung von Gerichtskosten bei Abschluss eines Vergleichs durch die arme Partei
KG, vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 19 AR 18/00
DRsp Nr. 2005/7370
Erstattung von Gerichtskosten bei Abschluss eines Vergleichs durch die arme Partei
Der Gegner der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann den seinen Anteil an den Gerichtskosten übersteigenden Betrag, den er bereits geleistet hat, gegen die mittellose Partei festsetzen lassen, wenn diese in einem Prozessvergleich einen Teil der Gerichtskosten übernommen hat. Der Erstattungspflicht der bedürftigen Partei hinsichtlich der Gerichtskosten stehen die Regelungen der § 58 Abs. 2, § 54GKG nicht entgegen.