Erstattung von Gerichts- und verauslagten Rechtsanwaltskosten bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Insolvenz der Partei
OLG Bamberg, Urteil vom 19.10.2004 - Aktenzeichen 5 U 59/04
DRsp Nr. 2005/13258
Erstattung von Gerichts- und verauslagten Rechtsanwaltskosten bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Insolvenz der Partei
»Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Staatskasse die Gerichtskosten und verauslagten Rechtsanwaltskosten nicht mehr durch die nachträgliche Anordnung von PKH - Raten (§ 120 Abs. 4ZPO) geltend machen. Die Forderung ist vielmehr zur Insolvenztabelle anzumelden.«