OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.08.2001
4 Ws 453/01
Normen:
BRAGO § 26 S. 2 § 97 Abs. 2 § 126 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 2003, 177

Erstattung von Fotokopierkosten und Aktenversendungspauschale an den Pflichtverteidiger in einem umfangreichen Strafverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2001 - Aktenzeichen 4 Ws 453/01

DRsp Nr. 2004/8975

Erstattung von Fotokopierkosten und Aktenversendungspauschale an den Pflichtverteidiger in einem umfangreichen Strafverfahren

1. Die Kosten für die Fertigung von Ablichtungen aus der Gerichtsakte sind dem beigeordneten Verteidiger grundsätzlich als Auslagen zu vergüten, es sei denn, die Fertigung war nicht erforderlich. Dies ist von der Staatskasse nachzuweisen. 2. Die Aktenversendungspauschale ist neben der Auslagenpauschale gem. § 26 S. 2 BRAGO zu erstatten.

Normenkette:

BRAGO § 26 S. 2 § 97 Abs. 2 § 126 Abs. 1 ;
Fundstellen
StV 2003, 177