BGH - Beschluß vom 10.10.2003
IXa ZB 183/03
Normen:
ZPO § 91 § 788 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 101
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

Erstattung von Anwaltskosten in der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluß vom 10.10.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 183/03

DRsp Nr. 2003/14312

Erstattung von Anwaltskosten in der Zwangsvollstreckung

Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist gem. § 788 Abs.1 S. 1 i.V.m. § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten und dem Schuldner vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung eine nach den jeweiligen Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt worden ist.

Normenkette:

ZPO § 91 § 788 Abs. 1 ;

Gründe: