BGH - Beschluß vom 06.04.2005
V ZB 25/04
Normen:
ZPO § 46 Abs. 2 § 91 Abs. 1, 2 ; BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1150
FamRZ 2005, 1563
JurBüro 2005, 482
MDR 2005, 1016
NJW 2005, 2233
Rpfleger 2005, 481
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 20.04.2004
LG Nürnberg-Fürth,

Erstattung von Anwaltskosten im Richterablehnungsverfahren

BGH, Beschluß vom 06.04.2005 - Aktenzeichen V ZB 25/04

DRsp Nr. 2005/8544

Erstattung von Anwaltskosten im Richterablehnungsverfahren

»a) Bei der Richterablehnung hat der Gegner der ablehnenden Partei die Stellung eines Verfahrensbeteiligten. Die Entstehung und die Erstattung seiner Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren richten sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen. Sie sind insbesondere nicht davon abhängig, daß der Anwalt einen Schriftsatz eingereicht hat.b) Der im Hauptsacheverfahren tätige Anwalt ist in der Regel als beauftragt anzusehen, die Partei auch im Beschwerdeverfahren einer Richterablehnung zu vertreten.«

Normenkette:

ZPO § 46 Abs. 2 § 91 Abs. 1, 2 ; BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. In einem landgerichtlichen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung lehnten die Verfügungsbeklagten den zur Entscheidung berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht wies das Gesuch zurück. Die von den Verfügungsbeklagten eingelegte sofortige Beschwerde wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Gegenseite durch das Gericht übersandt, die Verfügungskläger äußerten sich im Beschwerdeverfahren jedoch nicht. Durch Beschluß vom 13. Mai 2003 wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde zurück und erlegte den Verfügungsbeklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.