Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts sowie der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 13.000 €
Durch Beschluss vom 28.08.2006 hat das Bundeskartellamt der Beschwerdeführerin die der Beigeladenen in dem Kartellverwaltungsverfahren B 11 - 40100 - TZ - 12/03 entstandenen Kosten auferlegt. Ihre dagegen gerichtete, rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde hat die Beschwerdeführerin zurückgenommen. Das Bundeskartellamt hat der Beschwerderücknahme zugestimmt.
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