OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.08.2007
VI-2 Kart 2/06 (V)
Normen:
GWB § 78; GWB § 80 Abs. 9; KartKostVO § 8; KartKostVO § 9;

Erstattung von Anwaltskosten im Kartellverwaltungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2007 - Aktenzeichen VI-2 Kart 2/06 (V)

DRsp Nr. 2009/3358

Erstattung von Anwaltskosten im Kartellverwaltungsverfahren

1. Einem Beigeladenen im Kartellverwaltungsverfahren sind Anwaltskosten zu erstatten, wenn er wegen der Neuartigkeit und Komplexität der Fragestellung ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage gewesen wäre, den Sachverhalt angemessen aufzuarbeiten und juristische Ausführungen zu halten. 2. Dies entspricht auch der Billigkeit, wenn die Entscheidung des Bundeskartellamts für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs eines Beigeladenen von Bedeutung war.

Tenor:

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts sowie der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 13.000 €

Normenkette:

GWB § 78; GWB § 80 Abs. 9; KartKostVO § 8; KartKostVO § 9;

Gründe:

Durch Beschluss vom 28.08.2006 hat das Bundeskartellamt der Beschwerdeführerin die der Beigeladenen in dem Kartellverwaltungsverfahren B 11 - 40100 - TZ - 12/03 entstandenen Kosten auferlegt. Ihre dagegen gerichtete, rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde hat die Beschwerdeführerin zurückgenommen. Das Bundeskartellamt hat der Beschwerderücknahme zugestimmt.