OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.02.2009
I-10 W 136/08
Normen:
ZPO § 46 Abs. 2; ZPO § 567; RVG -VV Nr. 3500;
Fundstellen:
MDR 2009, 955
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.03.2008

Erstattung von Anwaltskosten im Ablehnungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen I-10 W 136/08

DRsp Nr. 2009/6616

Erstattung von Anwaltskosten im Ablehnungsverfahren

Bei Zurückweisung der Beschwerde im Ablehnungsverfahren entsteht für die anwaltliche Vertretung der nicht ablehnenden Partei eine im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähige Verfahrensgebühr. Grundsätzlich genügt insoweit die Entgegennahme der Beschwerdeschrift.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 03.04.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 26.03.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

ZPO § 46 Abs. 2; ZPO § 567; RVG -VV Nr. 3500;

Gründe:

I.

Die am 03.04.2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm am 03.04.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 26.03.2008 (Bl. 278f GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.