Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 03.04.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 26.03.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
I.
Die am 03.04.2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm am 03.04.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 26.03.2008 (Bl. 278f GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.
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