OLG Koblenz - Beschluss vom 27.01.2015
14 W 45/15
Normen:
ZPO §§ 91, 104, 522 Abs. 1; RVG §§ 2, 13, 19 Abs. 1 Nr. 9; RVG -VV 3200, 3201; BGB § 675;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 227/12

Erstattung von Anwaltskosten des Berufungsgegners bei unterbliebener Begründung der Berufung

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen 14 W 45/15

DRsp Nr. 2015/14312

Erstattung von Anwaltskosten des Berufungsgegners bei unterbliebener Begründung der Berufung

Bei fehlendem Vertretungsauftrag gegenüber einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung, die mangels Begründung unzulässig wird, entsteht für den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners, der seinem Mandant lediglich die Rechtsmittelschrift mitteilt, keine Verfahrensgebühr nach 3200, 3201 VV- RVG.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13.11.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 07.11.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 487,19 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO §§ 91, 104, 522 Abs. 1; RVG §§ 2, 13, 19 Abs. 1 Nr. 9; RVG -VV 3200, 3201; BGB § 675;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.