Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13.11.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 07.11.2014 wird zurückgewiesen.
2.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.Der Beschwerdewert wird auf 487,19 € festgesetzt.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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