Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Mai 2015 wird mit der Maßgabe geändert, dass die vom Beklagten/Erinnerungsgegner dem Kläger/Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 17.309,27 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden dem Erinnerungsführer zu 80 % und dem Erinnerungsgegner zu 20 % auferlegt.
Die übrigen Bestimmungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses bleiben bestehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
I.
Zwischen den Beteiligten sind in Bezug auf ihre Erstattung verschiedene Positionen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses streitig.
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