Gründe:
Der Antrag ist unbegründet.
§ 34 Abs. 3 BVerfGG sieht nur die Erstattung derjenigen Auslagen vor, die einem am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Beteiligten erwachsen sind (BVerfGE 1, 433 [438]). Die gemäß § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens sind nicht Beteiligte des konkreten Normenkontroliverfahrens (BVerfGE 2, 213 [217]; 20, 350 [351]).
Diese Grundsätze sind durch die Neufassung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1765), das in § 34 Abs. 4 lediglich dem erfolgreichen Verfassungsbeschwerdeführer einen Erstattungsanspruch gibt, nicht berührt worden.