Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Kostenfestsetzung zu Lasten des Beklagten kann keinen Bestand haben. Allerdings ist der streitige Erstattungsanspruch zum Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung zu machen. Insofern scheitert das Begehren des Beklagten, den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin sachlich nicht zu bescheiden, teilweise.
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