Die sofortige Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. Oktober 2007 - 3 Ca 3130/04 - wird auf Kosten des Beklagtenvertreters zurückgewiesen.
I.
Der vorliegende Rechtsstreit endete am 28. März 2007 nach Durchführung von zwei Verhandlungsterminen durch Klagerücknahme. Dementsprechend wurden dem Kläger durch Beschluss vom 4. Juli 2007 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Am 4. April 2006 war dem Beklagten rückwirkend ab 21. November 2005, dem Datum der Antragstellung, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Hierauf wurde dem Beklagtenvertreter am 6. August 2007 bereits ein Vorschuss von 768,50 € für Verfahrens- und Terminsgebühren, Postpauschale und Umsatzsteuer gezahlt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|