I. Der Kläger obsiegte vor dem Landgericht gegen einen weiteren Beklagten, unterlag aber gegenüber den Beklagten zu 1 und 2. Deren außergerichtliche Kosten wurden auf DM 1.931,02 festgesetzt und vom Kläger erstattet. Im Berufungsrechtszug obsiegte der Kläger auch gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, den vom Kläger erstatteten Betrag gegen diese festzusetzen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kläger seinen Festsetzungsantrag weiter.
II. 1. Das Rechtsmittel ist begründet.
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