BGH - Beschluß vom 16.09.2004
V ZB 8/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 79
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 17.12.2003
LG Köln, vom 05.06.2001

Erstattung gezahlter Kosten

BGH, Beschluß vom 16.09.2004 - Aktenzeichen V ZB 8/04

DRsp Nr. 2004/17012

Erstattung gezahlter Kosten

Die Vorschrift des § 91 Abs. 4 ZPO i.d. Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.8.2004, wonach zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. von § 91 Abs. 1 ZPO auch die Kosten gehören, die die obsiegende der unterlegenden Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat, ist auch auf Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1.9.2004 anhängig waren oder rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger obsiegte vor dem Landgericht gegen einen weiteren Beklagten, unterlag aber gegenüber den Beklagten zu 1 und 2. Deren außergerichtliche Kosten wurden auf DM 1.931,02 festgesetzt und vom Kläger erstattet. Im Berufungsrechtszug obsiegte der Kläger auch gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, den vom Kläger erstatteten Betrag gegen diese festzusetzen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kläger seinen Festsetzungsantrag weiter.

II. 1. Das Rechtsmittel ist begründet.