OLG Celle - Beschluss vom 26.02.2008
2 W 49/08
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 522 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 3200;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2008, 420
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 28.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 20/07

Erstattung einer vollen Verfahrensgebühr bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 2 W 49/08

DRsp Nr. 2008/10443

Erstattung einer vollen Verfahrensgebühr bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

»Nach der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO kann der Berufungsbeklagte, dem keine Berufungserwiderungsfrist gesetzt worden war, die Erstattung einer vollen Verfahrensgebühr gemäß VV Nr. 3200 verlangen, wenn er auf die Stellungnahme des Berufungsklägers zu dem Hinweisbeschluss des Gerichts erwidert hat, bevor ihm die abschließende Entscheidung des Gerichts zugegangen ist.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 522 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 3200;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Rechtspfleger des Landgerichts Hannover hat im Rahmen der Kostenfestsetzung auf Beklagtenseite im Ergebnis zu Recht eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV-RVG in Höhe von 1,6 in Ansatz gebracht. Die Beklagte kann von der Klägerin nicht lediglich Erstattung einer 1,1 Gebühr nach Nr. 3201 VV-RVG verlangen.