Die gemäß den §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Rechtspfleger des Landgerichts Hannover hat im Rahmen der Kostenfestsetzung auf Beklagtenseite im Ergebnis zu Recht eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV-RVG in Höhe von 1,6 in Ansatz gebracht. Die Beklagte kann von der Klägerin nicht lediglich Erstattung einer 1,1 Gebühr nach Nr. 3201 VV-RVG verlangen.
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