I.
Die Bundesrepublik Deutschland, die Beteiligte zu 3.), betrieb aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts B... vom 1.4.1999 die Vollstrekkung gegen den Beteiligten zu 1.) durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 4.000.000 DM zu Lasten des betroffenen Grundeigentums. Die Eintragung erfolgte am 26.10.2000. Das Kammergericht änderte mit Urteil vom 5.6.2001 das landgerichtliche Urteil und wies die Klage gegen den Beteiligten zu 1.) ab. Mit Beschluss vom 17.9.2002 nahm der Bundesgerichtshof die Revision der Beteiligten zu 3.) nicht an.
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