OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.11.2005
6 W 162/05
Normen:
KostO § 13 ; ZPO § 717 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2006, 151
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 122/05

Erstattung der zur Herbeiführung der Löschung einer Sicherungshypothek gezahlten Gebühren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 6 W 162/05

DRsp Nr. 2006/21253

Erstattung der zur Herbeiführung der Löschung einer Sicherungshypothek gezahlten Gebühren

1. Nach § 13 KostO hat die Gebührenfreiheit eines Gesamtschuldners zur Folge, dass sich der Gesamtbetrag der Gebühren um den Betrag vermindert, den die befreiten an die nichtbefreiten Beteiligten auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten. 2. Voraussetzung dafür, dass der nicht befreite Kostenschuldner unmittelbar von der Kostenbefreiung eines anderen Kostenschuldners profitiert, ist gemäß § 13 KostO, dass die Ausgleichspflicht des befreiten Kostenschuldners gegenüber dem nicht befreiten Kostenschuldner auf "gesetzlicher Vorschrift" beruht. § 717 Abs. 2 ZPO ist keine derartige gesetzliche Vorschrift.

Normenkette:

KostO § 13 ; ZPO § 717 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Bundesrepublik Deutschland, die Beteiligte zu 3.), betrieb aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts B... vom 1.4.1999 die Vollstrekkung gegen den Beteiligten zu 1.) durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 4.000.000 DM zu Lasten des betroffenen Grundeigentums. Die Eintragung erfolgte am 26.10.2000. Das Kammergericht änderte mit Urteil vom 5.6.2001 das landgerichtliche Urteil und wies die Klage gegen den Beteiligten zu 1.) ab. Mit Beschluss vom 17.9.2002 nahm der Bundesgerichtshof die Revision der Beteiligten zu 3.) nicht an.