Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht zugunsten der in Belgien ansässigen Beklagten die Kosten ihrer in Köln ansässigen Korrespondenzanwälte bei der Kostenausgleichung mit berücksichtigt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. JurBüro 1988, 758, mit modifizierender Anmerkung Mümmler; 88, 1186; auch Gerold-Schmidt-v.Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 52 Rn. 35; Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichw. Ausländer, m.w.N.), wonach bei einer ausländischen Partei die Einschaltung eines Verkehrsanwalts -- mit Sitz im Ausland oder aber in der Bundesrepublik, und zwar in letzterer auch am sog. dritten Ort -- im ersten Rechtszug grundsätzlich als notwendig anzusehen ist. Hieran ist zur Zeit noch festzuhalten. Der Beschluß des OLG Düsseldorf, JurBüro 1993, 427, steht dem nicht entgegen.
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