OLG Hamburg - Beschluss vom 02.03.2000
8 W 61/00
Normen:
BRAGO § 52 ; VV-RVG Nr. 3400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 664
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.12.1999

Erstattung der Verkehrsanwaltskosten einer ausländischen Partei

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 8 W 61/00

DRsp Nr. 2004/18203

Erstattung der Verkehrsanwaltskosten einer ausländischen Partei

Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung der Kosten eines Verkehrsanwalts für eine ausländische Prozesspartei.

Normenkette:

BRAGO § 52 ; VV-RVG Nr. 3400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht zugunsten der in Belgien ansässigen Beklagten die Kosten ihrer in Köln ansässigen Korrespondenzanwälte bei der Kostenausgleichung mit berücksichtigt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. JurBüro 1988, 758, mit modifizierender Anmerkung Mümmler; 88, 1186; auch Gerold-Schmidt-v.Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 52 Rn. 35; Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichw. Ausländer, m.w.N.), wonach bei einer ausländischen Partei die Einschaltung eines Verkehrsanwalts -- mit Sitz im Ausland oder aber in der Bundesrepublik, und zwar in letzterer auch am sog. dritten Ort -- im ersten Rechtszug grundsätzlich als notwendig anzusehen ist. Hieran ist zur Zeit noch festzuhalten. Der Beschluß des OLG Düsseldorf, JurBüro 1993, 427, steht dem nicht entgegen.