LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.02.2007
8 Ta 21/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 2 Ca 1450/05 KO - 14.07.2006,

Erstattung der Reisekosten eines Unterbevollmächtigten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 21/07

DRsp Nr. 2007/18013

Erstattung der Reisekosten eines Unterbevollmächtigten

1. Macht ein Hauptbevollmächtigter von der (im RVG vorgesehenen) Möglichkeit Gebrauch, die Terminswahrnehmung einem Unterbevollmächtigten zu übertragen, stellt dies bereits eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar, falls die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten die ansonsten anfallenden Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.2. Kosten des Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalt der Partei Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden.3. Bleiben die Fahrtkosten des Unterbevollmächtigten deutlich hinter den potentiellen des Hauptbevollmächtigten zurück, sind Reisekosten des Unterbevollmächtigten zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.