OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.10.2010
I-24 W 66/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 183/08

Erstattung der Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2010 - Aktenzeichen I-24 W 66/10

DRsp Nr. 2011/1049

Erstattung der Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts

Die Reisekosten des an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Rechtspfleger- vom 6. Juli 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 317,48 EUR [(1745,05 ./. 1348,20) x 80%]

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu ihren Gunsten sind weitere Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten nicht festzusetzen.

1.

Im Ergebnis zu Recht hat der Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung nur die Kosten eines am Geschäftssitz der Beklagten tätigen Rechtsanwalts berücksichtigt.