Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Rechtspfleger- vom 6. Juli 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 317,48 EUR [(1745,05 ./. 1348,20) x 80%]
I.
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu ihren Gunsten sind weitere Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten nicht festzusetzen.
1.
Im Ergebnis zu Recht hat der Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung nur die Kosten eines am Geschäftssitz der Beklagten tätigen Rechtsanwalts berücksichtigt.
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