OLG Celle - Beschluss vom 09.03.2004
8 W 95/04
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 317
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 01.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 626/01

Erstattung der Reisekosten eines am Wohn oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts bei Beauftragung durch ein gewerbliches Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung

OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 8 W 95/04

DRsp Nr. 2004/6671

Erstattung der Reisekosten eines am Wohn oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts bei Beauftragung durch ein gewerbliches Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung

»1. Die Reisekosten eines am Wohn oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts zur Wahrnehmung eines Termins vor dem Prozessgericht sind gem. § 91 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 ZPO grundsätzlich erstattungsfähig. 2. Eine Ausnahme hiervon kommt zum einen in Betracht, wenn ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einem am Sitz des Unternehmens tätigen Rechtsanwalts überträgt. Zum anderen kann dies bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Rechtsstreit um eine Geldforderung der Fall sein, wenn die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben. 3. Beauftragt die Partei in einem solchen Fall einen Rechtsanwalt am 3. Ort, d. h. weder am Sitz der Partei noch am Sitz des Prozessgerichts, so sind auch dessen Reisekosten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes grundsätzlich erstattungsfähig.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe: