OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.03.2007
I-10 W 145/06
Normen:
BGB § 247 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 § 104 Abs. 3 Satz 1 § 567 Abs. 1 Nr. 1 § 567 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 371
OLGReport-Düsseldorf 2007, 459
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 01.09.2006

Erstattung der Reisekosten des Hausanwaltes eines gewerblichen Unternehmens mit eigener Rechtsabteilung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen I-10 W 145/06

DRsp Nr. 2007/11113

Erstattung der Reisekosten des Hausanwaltes eines gewerblichen Unternehmens mit eigener Rechtsabteilung

1. Auch ein gewerbliches Unternehmen, das über eine Rechtsabteilung verfügt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Reisekosten eines zum Termin vor dem Prozessgericht anreisenden Prozessbevollmächtigten ihres Vertrauens ("Hausanwalt"), der an ihrem Geschäftssitz ansässig ist, erstattet verlangen. Dies gilt etwa dann, wenn Angelegenheiten der fraglichen Art. auf diesen "Hausanwalt" übertragen sind, weil der Rechtsabteilung ausschließlich andere Aufgaben obliegen. 2. Etwaige Mehrkosten, die daraus resultieren, dass der "Hausanwalt" nicht am Ort des Geschäftssitzes der Partei ansässig ist, können jedenfalls dann nicht zu Lasten des Prozessgegners gehen, wenn auch am Geschäftssitz der Partei ein gleichwertiger "Hausanwalt" hätte gefunden werden können. Eine Überbürdung der Mehrkosten auf den kostenpflichtigen Prozessgegner kann - wenn überhaupt - nur unter ganz besonderen Umständen gerechtfertigt sein.

Normenkette:

BGB § 247 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 § 104 Abs. 3 Satz 1 § 567 Abs. 1 Nr. 1 § 567 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1.