OLG Nürnberg - Beschluß vom 29.03.1993
10 WF 2690/92
Normen:
BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1994, 32
Vorinstanzen:
AG Schwandorf,

Erstattung der Reisekosten des beigeordneten PKH-Anwalts

OLG Nürnberg, Beschluß vom 29.03.1993 - Aktenzeichen 10 WF 2690/92

DRsp Nr. 1998/11303

Erstattung der Reisekosten des beigeordneten PKH-Anwalts

Der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalts kann aus der Staatskasse auch dann Reisekosten verlangen, wenn sich seine Kanzlei am Ort einer Zweigstelle des Prozeßgerichts befindet.

Normenkette:

BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung vom 03.07.1992 ist auch begründet.

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten von insgesamt 108,30 DM, so daß ihm zusammen mit den bereits festgesetzten Gebühren von 1.007,76 DM insgesamt 1.116,06 DM zu vergüten sind.

Gemäß § 121 BRAGO erhält der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die gesetzliche Vergütung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Danach besteht gem. § 28 BRAGO auch ein Anspruch auf Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld.

Im Telefax vom 08.10.1992 sind diese Kosten nun in nachvollziehbarer Weise aufgeschlüsselt. Fahrtkosten werden geltend gemacht für die beiden Fahrten zu den Terminen beim Familiengericht in Schwandorf am 29.10.1991 und 25.02.1992 und zwar in Höhe von je 22,50 DM netto (25 km x 2 x 0,45 DM) sowie jeweils ein Tagegeld von 25,-- DM netto. Einschließlich der 14 %igen Mehrwertsteuer ergibt sich somit ein Betrag von 108,30 DM.