Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 13. November 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, Gegendarstellung und Widerruf.
Die Beklagte ist Verlegerin und Herausgeberin der Print- und Onlineausgabe der "B. ". In der Print- und Onlineausgabe der "B. " vom 22. April 2013 verbreitete die Beklagte einen Artikel, in welchem es u.a. hieß, der Kläger habe nach einem Feuer, das in seinem Arbeitsraum wegen eines in Brand geratenen Adventskranzes ausbrach, gegenüber der Presse erklärt, er habe die Kerze gelöscht, und er habe ein Vergleichsangebot der Staatsanwaltschaft ausgeschlagen.
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