BGH - Urteil vom 17.11.2015
VI ZR 493/14
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; ZPO § 287; VV- RVG Nr. 2300 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 294/13
LG Berlin, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 S 9/14

Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Geltendmachung presserechtlicher Ansprüche wegen Veröffentlichungen in Presseorganen; Erstattungsbegehren bzgl. Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, Gegendarstellung und Widerruf

BGH, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen VI ZR 493/14

DRsp Nr. 2016/466

Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Geltendmachung presserechtlicher Ansprüche wegen Veröffentlichungen in Presseorganen; Erstattungsbegehren bzgl. Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, Gegendarstellung und Widerruf

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 13. November 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; ZPO § 287; VV- RVG Nr. 2300 ;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, Gegendarstellung und Widerruf.

Die Beklagte ist Verlegerin und Herausgeberin der Print- und Onlineausgabe der "B. ". In der Print- und Onlineausgabe der "B. " vom 22. April 2013 verbreitete die Beklagte einen Artikel, in welchem es u.a. hieß, der Kläger habe nach einem Feuer, das in seinem Arbeitsraum wegen eines in Brand geratenen Adventskranzes ausbrach, gegenüber der Presse erklärt, er habe die Kerze gelöscht, und er habe ein Vergleichsangebot der Staatsanwaltschaft ausgeschlagen.