I.
Die Klägerin ist ein zahnärztliches Rechenzentrum, das geschäftsmäßig zahnärztliche Honorarforderungen im Wege des echten Factoring ankauft und beitreibt. Sie begehrt im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren u.a. die Erstattung der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für sie die mündliche Verhandlung vor dem Erstgericht wahrgenommen hat. Die zuständige Rechtspflegerin hat dies mit der Begründung abgelehnt, der Klägerin sei es zuzumuten gewesen, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu informieren.
II.
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