OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.05.2005
5 W 480/05
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2005, 523
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 211/04

Erstattung der Prozesskosten eines Unterbevollmächtigten eines durch ein Factoring-Unternehmen beauftragten auswärtigen Anwalts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen 5 W 480/05

DRsp Nr. 2005/9186

Erstattung der Prozesskosten eines Unterbevollmächtigten eines durch ein Factoring-Unternehmen beauftragten auswärtigen Anwalts

»Ein Unternehmen, das geschäftsmäßig zahnärztliche Honorarforderungen im Wege des echten Factoring ankauft und beitreibt, ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren. Beauftragt ein solches Unternehmen dennoch einen auswärtigen Anwalt mit der Prozessführung, sind die durch die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten entstandenen Mehrkosten daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt ersparter Reisekosten erstattungsfähig.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist ein zahnärztliches Rechenzentrum, das geschäftsmäßig zahnärztliche Honorarforderungen im Wege des echten Factoring ankauft und beitreibt. Sie begehrt im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren u.a. die Erstattung der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für sie die mündliche Verhandlung vor dem Erstgericht wahrgenommen hat. Die zuständige Rechtspflegerin hat dies mit der Begründung abgelehnt, der Klägerin sei es zuzumuten gewesen, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu informieren.

II.