OLG Hamm - Beschluss vom 06.05.2015
2 Ws 40/15
Normen:
RVG § 47 Abs. 1; BGB § 675; BGB § 670; VV RVG Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2; VV RVG Nr. 7000;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 46 Js 47/13

Erstattung der Pflichtverteidigerauslagen für den Erwerb von Festplatten zur Datenspiegelung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 40/15

DRsp Nr. 2015/13188

Erstattung der Pflichtverteidigerauslagen für den Erwerb von Festplatten zur Datenspiegelung

Werden dem Pflichtverteidiger zwei Festplatten überreicht, die dieser mithilfe zweier dafür neu erworbener Festplatten spiegelt, so kann er die für den Ankauf der neuen Festplatten entstandenen Kosten erstattet bekommen. Dieser Erstattungsanspruch richtet sich nicht nach Nr. 7000 VV RVG, sondern nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Verteidiger Rechtsanwalt S sind über die bereits mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bochum - Rechtspflegerin - vom 24. November 2014 zu erstattenden Gebühren und Auslagen hinaus weitere Auslagen für die Anschaffung von zwei Festplatten in Höhe von 257,00 € (215,97 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer) zu erstatten.

Dem Verteidiger Rechtsanwalt S wird aufgegeben, die beiden Festplatten dem Gericht nach Beendigung des Mandats auszuhändigen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 257,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 47 Abs. 1; BGB § 675; BGB § 670; VV RVG Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2; VV RVG Nr. 7000;

Gründe

I.