BVerfG - Beschluß vom 07.11.1996
2 BvR 1618/94
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuAS 1997, 11
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 05.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 6278/94

Erstattung der notwendigen Auslagen nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 1618/94

DRsp Nr. 2005/15401

Erstattung der notwendigen Auslagen nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde

Hatte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet erhoben und hatte das BVerfG der zweiten Verfassungsbeschwerde stattgegeben, entspricht es er Billigkeit, auch die Erstattung der notwendigen Auslagen für die erste Verfassungsbeschwerde anzuordnen.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist begründet.

Eine Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache kommt gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei findet insbesondere im Verfassungsbeschwerde-Verfahren regelmäßig eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 [264 f.]; 85, 109 [115]).