BVerfG - Beschluß vom 29.01.1993
2 BvR 1121/92
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3 ; StPO § 140 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 1993, 647
Vorinstanzen:
I. AG Lüdingshausen - Beschluß vom 02.04.1992,
II. LG Münster - Beschluß vom 25.05.1992 - 7 Qs 17/92III. LG Münster - Beschluß vom 03.07.1992 - 7 Qs 17/92,

Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Abhilfe druch die öffentliche Gewalt

BVerfG, Beschluß vom 29.01.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1121/92

DRsp Nr. 1994/2448

Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Abhilfe druch die öffentliche Gewalt

Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, daß sie das Begehren des Betroffenen selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Betroffenen die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 [115]).

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ; StPO § 140 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang zu erstatten.